§ 2248 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.