§ 2377 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 9 Erbschaftskauf

§ 2377 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.