§ 245 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 245 StGB Führungsaufsicht

§ 245 Führungsaufsicht

StGB ( Strafgesetzbuch )

In den Fällen der §§ 242 bis 244 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).