§ 266 b StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

§ 266 b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

§ 266 b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248 a gilt entsprechend.