§ 269 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
DRITTER ABSCHNITT Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

§ 269 InsO Kosten der Überwachung

§ 269 Kosten der Überwachung

InsO ( Insolvenzordnung )

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.