§ 279 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ZWEITES BUCH Kommanditgesellschaft auf Aktien

§ 279 AktienG Firma

§ 279 Firma

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.