§ 279 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.