§ 295 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
NEUNTER TEIL Restschuldbefreiung

§ 295 a InsO Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

§ 295 a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) 1Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. (2) 1Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.