§ 3 COVInsAG
Stand: 15.02.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl. I S. 237

§ 3 COVInsAG Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

COVInsAG ( COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz )

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.