§ 323 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ELFTER TEIL Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 323 InsO Aufwendungen des Erben

§ 323 Aufwendungen des Erben

InsO ( Insolvenzordnung )

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.