§ 33 a RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften

§ 33 a RPflG Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

§ 33 a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.