§ 397 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
ZWEITER TEIL Gerichtliche Auflösung

§ 397 AktienG Anordnungen bei der Auflösung

§ 397 Anordnungen bei der Auflösung

AktienG ( Aktiengesetz )

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.