§ 4 c JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 c JVEG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 4 c Rechtsbehelfsbelehrung

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.