§ 402 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.