§ 41 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
DRITTER ABSCHNITT Geschäftsführung des Betriebsrats

§ 41 BetrVG Umlageverbot

§ 41 Umlageverbot

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.