§ 55 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 55 GenG Prüfung durch den Verband

§ 55 Prüfung durch den Verband

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. 2Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. 3Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. (2)