§ 56 a GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 56 a GmbHG Leistungen auf das neue Stammkapital

§ 56 a Leistungen auf das neue Stammkapital

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.