§ 6 PartGG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 6 PartGG Rechtsverhältnis der Partner untereinander

§ 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander

PartGG ( Partnerschaftsgesellschaftsgesetz )

(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. (2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. (3) 1Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. 2Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.