§ 6 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 6 RPflG Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.