§ 61 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
DRITTER TEIL Jugend- und Auszubildendenvertretung
ERSTER ABSCHNITT Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 61 BetrVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) 1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.