§ 63 g GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 63 g GenG Durchführung der Qualitätskontrolle

§ 63 g Durchführung der Qualitätskontrolle

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung sein. 2Er erteilt einem Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchführung der Qualitätskontrolle. 3§ 57 a Abs. 7 der Wirtschaftsprüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Auf das Prüfungsverfahren sind § 57 a Absatz 5, 5 b, 6, 6 a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§ 57 b bis 57 e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 66 a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und § 66 b der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. 2Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63 h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. 3Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt. (3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach § 57 e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband wegen fehlender Durchführung der Qualitätskontrolle aus dem Register nach § 40 a der Wirtschaftsprüferordnung gelöscht werden soll.