§ 7 JVEG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 7 JVEG Ersatz für sonstige Aufwendungen

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

(1) 1Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. 2Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) 1Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1. bis zu einer Größe von DIN A 3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, 2. in einer Größe von mehr als DIN A 3 3 Euro je Seite und Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A 3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.