§ 7 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 7 RPflG Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

1Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.