§ 77 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 77 BGB Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40 a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.