§ 809 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.