§ 86 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
VIERTER TEIL Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
ZWEITER ABSCHNITT Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 86 BetrVG Ergänzende Vereinbarungen

§ 86 Ergänzende Vereinbarungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.