§ 9 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
ZWEITER TEIL Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
ERSTER ABSCHNITT Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

§ 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel     5 bis    20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,    21 bis    50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,    51 wahlberechtigten Arbeitnehmern       bis   100 Arbeitnehmern aus  5 Mitgliedern,   101 bis   200 Arbeitnehmern aus  7 Mitgliedern,   201 bis   400 Arbeitnehmern aus  9 Mitgliedern,   401 bis   700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,   701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. 2In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.