§ 92 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 92 a StGB Nebenfolgen

§ 92 a Nebenfolgen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).