§ 94 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Wirkungen

§ 94 InsO Erhaltung einer Aufrechnungslage

§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

InsO ( Insolvenzordnung )

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.