§ 96 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 96 GVG (Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen)

§ 96 (Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. (2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.