Abgeltungsbereich

Autor: Dorell

Die Vorschrift der Nr. 3317 VV- RVG erfasst die gesamte Tätigkeit des RA im Insolvenzverfahren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bis zu seiner Beendigung, soweit nicht im Gesetz besondere Gebühren (z.B. nach den Nrn. 3318, 3319 und 3321 VV- RVG) vorgesehen sind. Die Tätigkeit muss innerhalb des Insolvenzverfahrens geleistet werden. Dazu gehört auch das Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Für dieses Verfahren ist - anders als früher nach § 74 Abs. 1 BRAGO - eine besondere Gebühr nicht mehr vorgesehen.

Das Insolvenzverfahren beginnt in dem Augenblick, in dem das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss nach außen wirksam erlässt. Es endet u.a. mit der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO), der Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO), mit Zustimmung aller Gläubiger (§ 213 InsO), durch Aufhebungsbeschluss nach Durchführung der Schlussverteilung (§ 200 InsO) oder Bestätigung des Insolvenzplanes (§ 258 InsO). Die Gebühr gilt die gesamte Tätigkeit des RA im Insolvenzverfahren ab. Mit abgegolten werden z.B.:

die Aufnahme der Information,

die Beratung des Auftraggebers,

die Wahrnehmung von Terminen,

die Anmeldung und Prüfung von Forderungen,

die Einreichung eines Urteils, mit dem eine bestrittene Forderung festgestellt wird, soweit nicht eine bloße Forderungsanmeldung i.S.d. Nr. 3320 VV- RVG vorliegt,