Abgrenzung zwischen Dispositionskredit aus offener Kreditlinie und geduldeter Kontoüberziehung; Rechtsnatur der Zulassung von Dispositionen in Höhe des Gegenwerts eingereichter Schecks
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 31 U 103/99
DRsp Nr. 2005/13898
Abgrenzung zwischen Dispositionskredit aus offener Kreditlinie und geduldeter Kontoüberziehung; Rechtsnatur der Zulassung von Dispositionen in Höhe des Gegenwerts eingereichter Schecks
Die Pfändung einer sog. "offenen Kreditlinie" kommt nicht in Betracht, wenn die Kreditentscheidung der Bank nicht im voraus und losgelöst von einem einzelnen Belastungsvorgang betroffen worden ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Bank einzelfallbezogen Dispositionen bis maximal zur Höhe des Gegenwerts zuvor eingereichter Schecks zulässt.