OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2001
31 U 103/99
Normen:
VerbrKrG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 369
DZWIR 2002, 211

Abgrenzung zwischen Dispositionskredit aus offener Kreditlinie und geduldeter Kontoüberziehung; Rechtsnatur der Zulassung von Dispositionen in Höhe des Gegenwerts eingereichter Schecks

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 31 U 103/99

DRsp Nr. 2005/13898

Abgrenzung zwischen Dispositionskredit aus offener Kreditlinie und geduldeter Kontoüberziehung; Rechtsnatur der Zulassung von Dispositionen in Höhe des Gegenwerts eingereichter Schecks

Die Pfändung einer sog. "offenen Kreditlinie" kommt nicht in Betracht, wenn die Kreditentscheidung der Bank nicht im voraus und losgelöst von einem einzelnen Belastungsvorgang betroffen worden ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Bank einzelfallbezogen Dispositionen bis maximal zur Höhe des Gegenwerts zuvor eingereichter Schecks zulässt.

Normenkette:

VerbrKrG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen
BKR 2002, 369
DZWIR 2002, 211