OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2021
1 AR 47/21 (SA Z)
Normen:
InsO § 50 Abs. 1; InsO § 173 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 7;

Absonderungsrechte nach der InsOFunktionelle GerichtszuständigkeitVoraussetzungen für eine ZuständigkeitsbestimmungBegriff der insolvenzrechtlichen Streitigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 1 AR 47/21 (SA Z)

DRsp Nr. 2022/2431

Absonderungsrechte nach der InsO Funktionelle Gerichtszuständigkeit Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung Begriff der insolvenzrechtlichen Streitigkeit

Funktionell zuständig ist die - nach näherer Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung berufene - allgemeine Zivilkammer des Landgerichts Cottbus.

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1; InsO § 173 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Absonderungsrechte nach §§ 50 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO aus abgetretenem Recht der Sparkasse .... geltend und nimmt den Beklagten auf die Erteilung von Erklärungen über die Gläubigerschaft im Hinblick auf die Guthaben aus zwei Bausparverträgen und aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie der Erklärung des Verlustes des Versicherungsscheins zum Rentenversicherungsvertrag in Anspruch.