Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan

Autor: Webel

Erörterungs- und Abstimmungstermin (§§ 235, 236 InsO)

Verbindung mit Prüfungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin kann frühestens zusammen mit dem allgemeinen Prüfungstermin nach § 176 InsO abgehalten werden (§ 236 InsO). Zweckmäßigerweise sollte in diesem Fall die Prüfung der angemeldeten Forderungen vor der Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgen. Abstimmungstermin und allgemeiner Prüfungstermin können insbesondere dann miteinander verbunden werden, wenn der Schuldner bereits mit dem Eröffnungsantrag den Insolvenzplan vorgelegt hat. Da nach § 29 Abs. 2 InsO der Prüfungstermin auch mit dem Berichtstermin nach § 156 InsO verbunden werden kann, ist es möglich, dass auch bereits in diesem Termin über den Insolvenzplan abgestimmt wird (BT-Drucks. 12/2443, S. 206). In jedem Fall setzt eine Terminsverbindung die rechtzeitige Vorlage des Insolvenzplans voraus, so dass sich alle Beteiligten angemessen darauf vorbereiten können.

Gesonderter Abstimmungstermin