AG Göttingen - Beschluß vom 04.12.2000
74 IK 82/99

AG Göttingen - Beschluß vom 04.12.2000 (74 IK 82/99) - DRsp Nr. 2005/19663

AG Göttingen, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 74 IK 82/99

DRsp Nr. 2005/19663

Gründe:

Der Schuldner hat am 3. November 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan vom 15.08.2000 weist 22 Gläubiger aus. Mehrere Gläubiger haben dem Plan widersprochen. Auf Antrag des Schuldners ist deren Zustimmung gem. § 309 InsO zu ersetzen.

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 22 Gläubigern haben lediglich fünf Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 39 % halten.

Die Gläubiger Nr. 14 und 22 haben ihre Ablehnung nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, wie es § 309 InsO erfordert. Ihre Einwendungen sind damit unbeachtlich.

Der Gläubiger Nr. 20 fordert eine 50%ige Befriedigung seiner Forderung. Dem Gläubiger steht jedoch nur zu, daß der Schuldner sein Einkommen gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt. Dies ist der Fall.