AG Göttingen - Beschluß vom 07.11.2000
74 IK 90/99
Fundstellen:
InVo 2001, 203

AG Göttingen - Beschluß vom 07.11.2000 (74 IK 90/99) - DRsp Nr. 2005/19670

AG Göttingen, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 90/99

DRsp Nr. 2005/19670

Gründe:

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 12 Gläubigerin haben lediglich fünf Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung 15,89 % halten.

Die Gläubiger Nr. 10 und 11 haben ihre Einwendungen nicht begründet. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung von etwaigen Versagungsgründen ist der Vortrag unbeachtlich.

Die Gläubigerin zu 3) beruft sich auf Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Vorschriften bilden jedoch keinen Versagungsgrund im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO.

Die Gläubigerin zu 9) beruft sich darauf, daß der - ursprünglich - vorgesehene stufenweise Teilerlaß sie benachteilige. Dem hat die Schuldnerin dadurch Rechnung getragen, daß sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.09.2000 hat mitteilen lassen, daß der ursprünglich vorgesehene stufenweise Teilerlaß nicht mehr Gegenstand der ergänzenden Vereinbarungen zum Schuldenbereinigungsplan ist. Zur Klarstellung hat das Gericht dies im obigen Tenor unter Ziffer 1 ausgesprochen.

Die Gläubigerin zu 1) - das Arbeitsamt - wendet sich ebenfalls gegen den - ursprünglich vorgesehenen - Teilerlaß. Darauf hat die Schuldnerin inzwischen - wie erwähnt - verzichtet.