AG Göttingen - Beschluß vom 07.11.2001
74 IK 118/01
Fundstellen:
ZInsO 2001, 1121

AG Göttingen - Beschluß vom 07.11.2001 (74 IK 118/01) - DRsp Nr. 2005/19721

AG Göttingen, Beschluß vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 74 IK 118/01

DRsp Nr. 2005/19721

1. Beruft sich ein Gläubiger darauf, dass seine Forderung höher als im Schuldenbereinigungsplan angegeben ist, hat er die Abweichung nachvollziehbar darzulegen; ansonsten ist sein Vortrag unbeachtlich. 2. Bei einem "flexiblen" Null-Plan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf mehr als 100,00 DM beläuft (Bestätigung von AG Göttingen Beschluß vom 26.09.2001 - 74 IK 56/01 - ZInsO 2001, 974, 975).

Gründe:

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 17 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 42 % halten.

Die Gläubiger Nr. 6, 7 und 10 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor. Die Einwendungen sind unbeachtlich.