Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 17 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 42 % halten.
Die Gläubiger Nr. 6, 7 und 10 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor. Die Einwendungen sind unbeachtlich.
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