AG Göttingen - Beschluß vom 17.12.2001 74 IK 184/01
Fundstellen:
KTS 2002, 300
Rpfleger 2002, 170
ZVI 2002, 26
AG Göttingen - Beschluß vom 17.12.2001 (74 IK 184/01) - DRsp Nr. 2005/19716
AG Göttingen, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 74 IK 184/01
DRsp Nr. 2005/19716
1. Entscheidungen gem. § 36 Abs. 4InsO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO im Eröffnungsverfahren, für die grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig ist, kann der Insolvenzrichter entsprechend § 18 Abs. 2RPflG treffen.2. Eilbedürftige Anordnungen können ohne vorherige Anhörung der übrigen Beteiligten unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit ergehen.3. Vom Vollstreckungsgericht getroffenen Anordnungen können vom Insolvenzgericht gem. § 36InsO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO abgeändert werden.4. Dem Schuldner ist soviel zu belassen, dass ihm neben den laufenden Betriebsausgaben noch der Pfändungsfreibetrag verbleibt.
Gründe:
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