Begriff

Autor: Lissner

Recht auf Befriedigung

Gläubiger, denen an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand ein Recht auf Befriedigung zusteht, können von diesem Recht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gebrauch machen. Dabei bezieht sich das Recht auf Befriedigung nicht nur auf die gesicherte Forderung, sondern auch auf die Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung. Auch soweit Zinsen und Kosten nach Verfahrenseröffnung anfallen, sind diese von der Möglichkeit der abgesonderten Befriedigung umfasst (BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 132/07). Dabei gilt die Verrechnungsvorschrift des § 367 BGB (Kosten - Zinsen - Hauptsache) jedenfalls dann, wenn die Parteien keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben (BGH, Urt. v. 17.02.2011 - IX ZR 83/10).

Privilegierung der Absonderungsgläubiger

Mit der abgesonderten Befriedigungsmöglichkeit sind die angesprochenen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern privilegiert. Sie müssen sich nicht mit der Insolvenzquote zufrieden geben, soweit sie das Recht auf abgesonderte Befriedigung vor Verfahrenseröffnung wirksam, d.h. insolvenzfest, erworben haben. Derartige Befriedigungsrechte können an unbeweglichen Gegenständen in Form von Grundpfandrechten oder Reallasten bestellt werden (vgl. § 49 InsO). An beweglichen körperlichen Sachen oder Forderungen können Absonderungsrechte in Form von Pfandrechten oder Sicherungseigentum bzw. Sicherungszession begründet werden (vgl. §§ 50, 51 InsO).