BGH - Urteil vom 29.11.2007
IX ZR 30/07
Normen:
InsO § 130 § 131 § 142 ; BGB § 398 ;
Fundstellen:
BB 2008, 244
BB 2008, 348
BGHReport 2008, 345
BGHZ 174, 297
BKR 2008, 112
DB 2008, 231
DZWIR 2008, 193
MDR 2008, 411
NJ 2008, 127
NJW 2008, 430
NZI 2008, 89
WM 2008, 204
WM 2008, 376
ZIP 2008, 183
ZInsO 2007, 1273
ZInsO 2008, 91
ZVI 2008, 24
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 32/06

Anfechtbarkeit von Globalzessionsverträgen und des Werthaltigmachens zukünftiger Forderungen

BGH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 30/07

DRsp Nr. 2008/2875

Anfechtbarkeit von Globalzessionsverträgen und des Werthaltigmachens zukünftiger Forderungen

»a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.«

Normenkette:

InsO § 130 § 131 § 142 ; BGB § 398 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto, das debitorisch geführt wurde. Durch Vertrag vom 30. Juni 2004 wurde der Schuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. EUR eingeräumt. Bereits mit einem im Jahre 2001 geschlossenen Vertrag hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten.