BGH - Urteil vom 09.11.2006
IX ZR 88/05
Normen:
InsO § 131 ; ZPO § 720 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5231/04
LG Landshut, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 1238/04

Anfechtung einer Forderungspfändung nach ausgebrachter Vorpfändung

BGH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 88/05

DRsp Nr. 2006/29050

Anfechtung einer Forderungspfändung nach ausgebrachter Vorpfändung

Die Anfechtung einer Forderungspfändung ist insgesamt nach § 131 InsO zu beurteilen, wenn ihr zwar eine Vorpfändung vorausgegangen ist, die früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags zugestellt worden ist, die nachfolgende Pfändung aber in den anfechtungsrechtlich besonders geschützten Drei-Monats-Zeitraum fällt. Ausserhalb der gesetzlichen Krise ausgebrachte Vorpfändungen begründen für den Vollstreckungsgläubiger noch keine insolvenzbeständige Sicherung, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind.

Normenkette:

InsO § 131 ; ZPO § 720 ;

Tatbestand: