BGH - Urteil vom 15.12.2005
IX ZR 156/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 2006, 513
BGHReport 2006, 537
BGHZ 165, 283
DB 2006, 497
DZWIR 2006, 336
KTS 2007, 233
MDR 2006, 650
NJW 2006, 1134
NZI 2006, 227
WM 2006, 537
ZIP 2006, 431
ZInsO 2006, 208
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 55/04
LG Hagen, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 130/03

Anfechtung von mit Zustimmung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters geleisteten Zahlungen auf Altverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 156/04

DRsp Nr. 2006/2705

Anfechtung von mit Zustimmung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters geleisteten Zahlungen auf Altverbindlichkeiten

»a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen.b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fortführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn berechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altforderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.