Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|