LG Lübeck, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 277/03
AG Eutin, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 438/02
Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes
BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 201/03
DRsp Nr. 2007/22017
Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes
Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, so reicht die Glaubhaftmachung dieser Forderung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht. Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächlich oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt.