BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 201/03
Normen:
InsO § 14 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 1275
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 277/03
AG Eutin, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 438/02

Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 201/03

DRsp Nr. 2007/22017

Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, so reicht die Glaubhaftmachung dieser Forderung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht. Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächlich oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt.

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe: