BGH - Beschluß vom 13.12.2005
X ARZ 223/05
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 464
BGHReport 2006, 391
DZWIR 2006, 205
GmbHR 2006, 383
MDR 2006, 703
NJW 2006, 847
NZI 2006, 164
Rpfleger 2006, 284
ZIP 2006, 442
ZInsO 2006, 146
ZVI 2006, 157
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 8/05
LG Heidelberg,

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X ARZ 223/05

DRsp Nr. 2006/1019

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

»Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.«

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: