BGH - Beschluss vom 22.07.2021
IX ZB 47/19
Normen:
InsO § 207; InsO § 210; InsVV § 9;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 56
MDR 2021, 1419
NZI 2021, 938
WM 2021, 1708
ZIP 2021, 1826
ZInsO 2021, 2133
ZInsO 2023, 1524
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 M 370/18
LG Kaiserslautern, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 220/18

Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses in einem Insolvenzverfahren; Durchsetzung einer insolvenzgerichtliche Erlaubnis im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZB 47/19

DRsp Nr. 2021/13065

Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses in einem Insolvenzverfahren; Durchsetzung einer insolvenzgerichtliche Erlaubnis im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht

Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses stellt keine vollstreckungsfähige Entscheidung dar, sondern lediglich eine insolvenzgerichtliche Erlaubnis, die im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzen ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Juli 2019 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.194,64 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 207; InsO § 210; InsVV § 9;

Gründe

I.

Der Schuldner des Vollstreckungsverfahrens (im Folgenden: Insolvenzverwalter) ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH. Der Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens war im vorläufigen Insolvenzverfahren Mitglied des dort gebildeten Gläubigerausschusses. Im eröffneten Insolvenzverfahren wurde er nicht mehr zum Mitglied des endgültigen Gläubigerausschusses bestellt.