BGH - Urteil vom 17.02.2011
IX ZR 83/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 367; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 49; InsO § 50; InsO § 52 S. 2; InsO § 166; InsO § 169; InsO § 174 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 283
MDR 2011, 567
NZI 2011, 247
WM 2011, 561
ZIP 2011, 579
ZInsO 2012, 1147
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 734/07
OLG Frankfurt am Main, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 58/08

Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen bei der Verwertung von Absonderungsrechten

BGH, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 83/10

DRsp Nr. 2011/4935

Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen bei der Verwertung von Absonderungsrechten

Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen.

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 367; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 49; InsO § 50; InsO § 52 S. 2; InsO § 166; InsO § 169; InsO § 174 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 25. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. eG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin mit Verträgen vom 8. Juli 1993 und vom 25. April 1994 drei Darlehen aufgenommen, die durch Grundschulden gesichert waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzerfahrens meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von umgerechnet 1.063.010,62 €, 811.787,65 € und 635.262,28 € in Höhe des Ausfalls zur Tabelle an und verlangte abgesonderte Befriedigung aus dem belasteten Grundstück. Der Beklagte verwertete das Grundstück freihändig und leitete einen Betrag von 1.717.940,72 € an die Klägerin weiter.