Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der W. GmbH, (nachfolgend: W. oder Gemeinschuldnerin). Diese bebaute ein eigenes Grundstück mit 20 Eigentumswohnungen. Durch notariellen Vertrag vom 30. August 1994 kaufte der Beklagte eine im Bau befindliche Eigentumswohnung für 398.446 DM; der Kaufpreis sollte gemäß Baufortschritt fällig werden. Nach III Abs. 2 des Vertrages sollte der Kaufgegenstand auf der Grundlage der Baubeschreibung sowie der Bauzeichnungen erstellt werden; diese sind nicht mit beurkundet worden. Zugunsten des Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|