BGH - Urteil vom 20.12.2001
IX ZR 401/99
Normen:
BGB § 987 Abs. 2 §§ 313 812 818 Abs. 4 ; KO §§ 17 21 55 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 475
BGHZ 149, 326
DB 2002, 734
DNotZ 2002, 656
DZWIR 2002, 159
KTS 2002, 327
MDR 2002, 540
NJW 2002, 1050
NZM 2002, 229
WM 2002, 350
ZIP 2002, 309
ZInsO 2002, 185
ZNotP 2002, 145
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung; Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Konkursverfahren des Verkäufers

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen IX ZR 401/99

DRsp Nr. 2002/1878

Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung; Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Konkursverfahren des Verkäufers

»Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 987 Abs. 2 §§ 313 812 818 Abs. 4 ; KO §§ 17 21 55 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der W. GmbH, (nachfolgend: W. oder Gemeinschuldnerin). Diese bebaute ein eigenes Grundstück mit 20 Eigentumswohnungen. Durch notariellen Vertrag vom 30. August 1994 kaufte der Beklagte eine im Bau befindliche Eigentumswohnung für 398.446 DM; der Kaufpreis sollte gemäß Baufortschritt fällig werden. Nach III Abs. 2 des Vertrages sollte der Kaufgegenstand auf der Grundlage der Baubeschreibung sowie der Bauzeichnungen erstellt werden; diese sind nicht mit beurkundet worden. Zugunsten des Beklagten wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.