OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2021
2 U 23/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; InsO a.F. § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 241/17

Anspruch aus InsolvenzanfechtungSchlechterfüllung eines Beratervertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines GeschäftsführersVornahme von Rechtshandlungen mit GläubigerbenachteiligungsvorsatzKenntnis einer Zahlungsunfähigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 2 U 23/21

DRsp Nr. 2021/18672

Anspruch aus Insolvenzanfechtung Schlechterfüllung eines Beratervertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers Vornahme von Rechtshandlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 11 O 241/17, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; InsO a.F. § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 398;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 481.768,50 € in Anspruch genommen, und zwar 52.582,04 € aus Insolvenzanfechtung und 429.186,46 € als Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Schuldnerin wegen angeblicher Schlechterfüllung eines Beratervertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers.