OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2000
6 U 296/98
Normen:
BGB § 780 § 781 ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 2 ; HGB § 128 ; GesO § 7 Abs. 4 ; GO Bbg § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 109
WM 2003, 132
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 228/98

Ansprüche einer Wohnungsbaugesellschaft gegen eine Gebietskörperschaft als Gesellschafterin; Anforderungen an ein konstitutives Schuldanerkenntnis; Eigenkapitalersetzender Charakter einer Auswahlbürgschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 296/98

DRsp Nr. 2004/9039

Ansprüche einer Wohnungsbaugesellschaft gegen eine Gebietskörperschaft als Gesellschafterin; Anforderungen an ein konstitutives Schuldanerkenntnis; Eigenkapitalersetzender Charakter einer Auswahlbürgschaft

1. Ist den Parteien bewusst, dass eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwaltungstätigkeit einer Wohnungsbaugesellschaft hinsichtlich des Wohnungsbestandes einer Gesellschafterin nicht besteht, und wollen sie diese durch Anerkennung einer Saldenbestätigung schaffen, so handelt es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis, auch wenn der Schuldgrund in der Urkunde genannt wird. 2. Der Inanspruchnahme aus der Tätigkeit als Verwalter bzw. aus dem konstitutiven Schuldanerkenntnis kann eine Gesellschafterin nicht entgegen halten, dass sie aus Auswahlbürgschaften in Anspruch genommen worden ist, wenn diese angesichts der Unterkapitalisierung der Wohnungsbaugesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter haben. 3. Für vor dem 24.4.1998 gewährte Darlehen und darlehensähnliche Rechtshandlungen gilt die Freistellung nach § 32a Abs.3 S. 2 GmbHG zu Gunsten von Minderheitsgesellschaftern nicht.

Normenkette:

BGB § 780 § 781 ; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 2 ; HGB § 128 ; GesO § 7 Abs. 4 ; GO Bbg § 67 ;

Tatbestand: